Krankenkassenprämienverbilligung
Der Kanton gewährt Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
Massgebend für die Beurteilung des Anspruchs sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, in welchem der Antrag gestellt wird. Die antragstellende Person muss bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die gesetzliche Krankenpflege versichert sein und den Wohnsitz am 1. Januar des Jahres der Prämienverbilligung im Kanton Aargau haben.
Der nachfolgende Link führt Sie zur Homepage der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (www.sva-ag.ch). Dort erhalten Sie insbesondere über das Anmeldeverfahren, die Formulare, Bezugsberechtigungen, etc., Auskunft.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zweigstelle SVA | 062 739 12 12 | einwohnerkontrolle@schoeftland.ch |
Name Vorname | Funktion | Telefon | Kontakt |
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Name | Verantwortlich | Telefon |
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