Schutzräume/Schutzplätze - Antrag zur Leistung einer Ersatzabgabe
Es ist obligatorisch, bei Neubauten von Wohnhäusern einen Schutzraum zu bauen. Allerdings wird nur in Bauten mit mehr als 38 Zimmern (respektive ab 25 Schutzplätzen) ein Schutzraum erstellt. Ausnahmefälle sind Bauten, bei denen aus bautechnischen Gründen (z. B. ohne Kellergeschoss) kein Schutzraum gebaut werden kann. Gemeinden mit genügend vollwertigen Schutzräumen (Deckungsgrad höher als 110 %) können beim Kanton die Befreiung vom Schutzraumbau beantragen. Nach der Bewilligung sind diese vom Schutzraumbau befreit und die Bauherren bezahlen einen Ersatzbeitrag in der Höhe von 400 Franken pro erforderlichem Schutzplatz.
Im Pflegebereich (Spitäler sowie Alters- und Pflegeheime) müssen die Schutzräume in jedem Fall erstellt werden (pro Patientenbett ein Schutzplatz). Die Leistung eines Ersatzbeitrags anstelle dem Bau eines Schutzraums ist nicht möglich.
Wenn bei einem Neubau kein Schutzraum gebaut wird, muss eine Ersatzabgabe geleistet werden. Der nachfolgende Link führt Sie zum notwendigen Antragsformular auf der Homepage des Kantons Aargau, Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).
Ablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden.
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter und unterschriebener Antrag
- vollständige Baugesuchsakte
Fristen & Termine
Der Antrag muss mit der Baueingabe an die Gemeinde – zur Weiterleitung an die AMB – eingereicht werden.
Schutzräume müssen von den Eigentümern gewartet und unterhalten werden. Die Gemeinden des Kanton Aargau haben den Zivilschutz beauftragt, die Betriebsbereitschaft und den Zustand der Schutzräume regelmässig zu kontrollieren. Diese Kontrolle heisst Periodische Schutzraumkontrolle (PSK) und findet alle 10 Jahre statt.
Aktionen
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Regionale Bauverwaltung | 062 739 12 52 | bauverwaltung@schoeftland.ch |
Name | Verantwortlich | Telefon |
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