Gesetzliche Grundlage
Gemäss Verkehrszulassungsverordnung (VZV) des Bundes vom 27. Oktober 1976 können Namen und Adresse von Inhabern/innen eines Kontrollschildes jedermann bekannt gegeben werden.

Abfrage und Datennutzung
Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig.

Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann geahndet werden.

Innerhalb von 24 Stunden sind maximal 5 Abfragen für den Kanton Aargau möglich

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