Vaterschaftsanerkennung
Vaterschaftsanerkennung
Von Gesetzes wegen entsteht das Kindsverhältnis zur Mutter durch die Geburt und falls sie verheiratet ist, auf Grund der Ehe auch zum Vater. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind erst begründet werden.
Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen. Auf der Webseite des Bundesamts für Justiz finden Sie nähere Informationen zur Vaterschatsanerkennung.
Gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung können die Eltern auch die gemeinsame Elterliche Sorge vereinbaren. Ohne eine entsprechende Vereinbarung hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Nachfolgendes Merkblatt vom Bundesamt für Justiz gibt Ihnen nähere Informationen zum Sorgerecht: Merkblatt elterliche Sorge.
Gleichzeitig mit der Vereinbarung über die gemeinsame Elterliche Sorge müssen die Eltern über die Aufteilung der Erziehungsgutschriften festlegen. Dazu finden Sie in dieser Broschüre der AHV weitere Informationen: Erziehungsgutschriften.
Name des Kindes
Das Kind nicht miteinander verheirateten Eltern erhält den Ledignamen der Mutter.
Hat der Vater das Kind anerkannt und haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, kann das Kind auch den Namen des Vaters führen. Dazu muss der rechtskräftige Vertrag über das gemeinsame Sorgerecht im Original vorliegen.
Besitzt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht, kann der Familienname nach dem Recht des Heimatlandes gewählt werden.
Wir informieren Sie gerne persönlich über die notwendigen Dokumente, den Ablauf und die Kosten der Vaterschaftsanerkennung. Bitte beachten Sie, dass Anerkennungen nur auf Termin möglich sind. |
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Regionales Zivilstandsamt | 062 739 12 82 | zivilstandsamt@schoeftland.ch |