Inventurwesen


Beim Todesfall einer steuerpflichtigen Einwohnerin bzw. eines steuerpflichtigen Einwohners von Schöftland hat das Inventuramt den Angehörigen von Amtes wegen die Verfügungsbeschränkung abzugeben. Anschliessend wird ein Erbenverzeichnis und ein Inventar über den Nachlass erstellt. In das Nachlassinventar wird das am Todestag resultierende Vermögen (Aktiven und Passiven) der verstorbenen Person und des mit ihr in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten aufgenommen. Basis für das Nachlassinventar ist die unterjährige Steuererklärung.

Man unterscheidet folgende Arten von Nachlassinventaren:

  • Vereinfachtes Inventar (nicht erbsteuerpflichtige Fälle)
  • (ordentliches) Inventar (erbsteuerpflichte Fälle)
  • öffentliches Inventar (mit Rechnungsruf, Art. 580 ff ZGB)
  • Sicherungsinventar (in Fällen von Vormundschaft, Art. 551 ff ZGB)
  • inventuramtliche Erklärung (die Aktiven betragen weniger als Fr. 20'000.00)
  • Inventarisierung bei konkursamtlicher Liquidation (bei Ausschlagung sämtlicher Erben)

Verfügungsbeschränkung
Die Erbberechtigten und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars ohne behördliche Zustimmung keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind. Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung beim Gemeindesteueramt entfällt diese Verfügungssperre, vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung.

Erbenverzeichnis
Das Erbenverzeichnis zeigt die gesetzlichen Erben und Erbinnen auf, ohne Rücksicht auf allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.). Es wird gestützt auf zivilstandsamtliche Dokumente oder bei ausländischen Staatsangehörigen auf amtliche Dokumente und eidesstattliche Erklärungen der Angehörigen erstellt.

Öffentliches Inventar
Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben und Erbinnen haben die Befugnis innert Monatsfrist beim Bezirksgericht Kulm, Bezirksgebäude, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf zu verlangen (Art. 580 ff ZGB). Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vermögenssituation unklar oder die Erbschaft überschuldet sein könnte.

Erbschaftsausschlagung
Ist die Erbschaft offenkundig überschuldet, empfehlen wir Ihnen und sämtlichen übrigen gesetzlichen und eingesetzten Erben und Erbinnen die Erbschaft gemäss Art. 566 ff ZGB auszuschlagen. Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Ausschlagung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen. Sie muss fristgerecht in Briefform an das Bezirksgericht Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm, gesandt werden.

Erbbescheinigung
Erbbescheinigungen (früher Erbgangsurkunden genannt) werden für den Verkehr mit Banken, Versicherungen, dem Grundbuchamt usw. benötigt. Sie bescheinigen, welche Personen gestützt auf das Gesetz und allfällige Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge usw.) erbberechtigt sind. Erbbescheinigungen werden durch das Bezirksgericht Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm, ausgestellt. Die Bestellung hat zwingend in schriftlicher Form zu erfolgen.
 

Zugehörige Objekte