Namenserklärung / Namensänderung
Namenserklärung
Von einer Namenserklärung spricht man, wenn eine Person durch Heirat einen anderen Familiennamen erhalten hat, und nun wieder den Ledignamen annehmen möchte.
Wer vor dem 1. Januar 2013 durch Heirat seinen Familiennamen geändert hat, kann seinen Ledignamen jederzeit (auch während der Ehe) wieder annehmen. Wer durch eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft ab 2013 den Namen geändert hat, kann erst nach deren Auflösung den Ledignamen wieder annehmen.
Ohne Namenserklärung ändert der Familienname nach Auflösung einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht.
Die Namenserklärung hat keine Auswirkung auf den Heimatort. Dieser ändert sich nicht.
Der Familienname der Kinder ändert sich nicht durch eine Namenserklärung.
Zur Entgegennahme der Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig und im Ausland die schweizerische Vertretung. Bitte vereinbaren Sie mit einen Termin. Gerne informieren wir Sie dabei auch über die Gebühren.
Namensänderung (Vor- oder Nachname)
In allen anderen Fällen spricht man von einer Namensänderung. Dazu ist ein Gesuch beim Kanton am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Im Kanton Aargau ist dies das Departement Volkswirtschaft und Inneres.
Nähere Informationen sowie die Gesuchsformulare und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite des Kantons Aargau.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Regionales Zivilstandsamt | 062 739 12 82 | zivilstandsamt@schoeftland.ch |