Hundekontrolle / Hundetaxe / Hundehaltung / Leinenpflicht
Gemäss dem neuen Hundegesetz (Inkraftsetzung per 1. Mai 2012) gibt es keine Hundemarken mehr. Die obligatorische Registrierung bei www.amicus.ch (bis 31. Dezember 2015: ANIS - Animal Identity Service AG) ersetzt die bisherige Hundekontrolle. Die Gemeinden sind verpflichtet, zu überprüfen, ob die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen.
Die Gebühr pro Hund beträgt Fr. 120.--. Sie wird jeweils im Mai mittels Rechnung erhoben. Die Taxen können auch vorgängig bis 15. April während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten auf dem Empfangsbüro im Parterre des Schlosses in bar oder mit EC/Postcard beglichen werden. Für die nach dem 1. November bis 30. April taxpflichtig werdenden Hunde ist nur die halbe Gebühr zu zahlen.
Der Sachkundenachweis (SKN) ist nicht mehr notwendig. Die Absolvierung des Theoriekurses sowie des praktischen Kurses ist somit nicht mehr vorgeschrieben.
Für Neuzuzüger oder bei Neuanschaffung eines Hundes ist der Heimtierausweis/Impfpass (Chipnummer muss ersichtlich sein) mitzubringen. Ein Hund muss innert 10 Tagen bei der Einwohnerkontrolle als auch bei Amicus angemeldet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass
- sämtliche Mutationen (Namens-, Halter- und Wohnortswechsel, Adressänderungen, Tod des Hundes) bei AMICUS zu melden sind;
- auf dem gesamten Gemeindegebiet Kotaufnahmepflicht herrscht;
- Rollen mit Robidogsäckli gratis beim Schalter des Empfangsbüros erhältlich sind.
Auszug aus dem Polizeireglement § 18 / Aufforderung Leinenpflicht:
1) Tiere sind so zu halten, dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen.
2) Ein Ausbrechen gefährlicher Tiere ist den Behörden sofort zu melden.
3) Tierhalter haben dafür zu sorgen, dass ausserhalb besonders eingerichteter Plätze der öffentliche und fremde private Grund nicht durch die Tiere verunreinigt wird. Sie sind verpflichtet, den Kot einzusammeln und zweckmässig zu beseitigen.
4) Es ist verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Auf verkehrsreichen Strassen, auf Rad- und Gehwegen sowie Plätzen, auf dem Friedhof, öffentlichen Spiel-, Sport-, Schul- und Parkanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. Im Wald gilt das Jagdrecht.
Hundeleinenpflicht im Wald
Hunde sind im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. Dies, um die Brut- und Setzzeit der Wildtiere nicht zu stören. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.
- Link Kanton Aargau
- Hundegesetz HuG
- Hundeverordnung HuV
www.amicus.ch - Nationale Datenbank zur Registrierung von Hunden in der Schweiz
Identitas AG
Stauffacherstrasse 130A
3014 Bern
Telefon 0848 777 100 / 031 996 82 00
Fax 031 996 82 10
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https://www.amicus.ch
www.anis.ch - Registrierung für Haustiere
Datenbank für gekennzeichnete Heimtiere
Geschäftsstelle
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Zugehörige Objekte
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